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Abitur nicht bestanden – was jetzt?

Erst einmal: Das ist kein Weltuntergang. In jedem Bundesland darfst du das Abitur einmal wiederholen – und in 14 von 16 Ländern bekommst du selbst bei endgültigem Nichtbestehen mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife einen echten Abschluss als Plan B. Dazu bleibt der zweite Bildungsweg jederzeit offen. Hier findest du alle drei Optionen mit den konkreten Regeln deines Bundeslands.

Wiederholung überall möglich 14/16Länder mit FHR-Plan B 0Gründe aufzugeben

Deine drei Optionen im Überblick

1. Wiederholen

Der Normalfall: Du wiederholst die letzten beiden Halbjahre der Qualifikationsphase und trittst erneut zu allen Prüfungen an.

Möglich: in allen 16 Ländern genau einmal
Zeit: ein Schuljahr
Gut zu wissen: neue Leistungen zählen, alte verfallen meist

2. Fachhochschulreife als Plan B

Mit den Leistungen aus zwei Oberstufen-Halbjahren plus Praktikum oder Ausbildung erreichst du die Fachhochschulreife – und kannst an Fachhochschulen studieren.

Möglich: in 14 Ländern (nicht Bayern, nicht Sachsen)
Hürde: meist 95 Punkte aus 15 Halbjahresleistungen
Plus: einjähriger praktischer Teil

3. Später nachholen

Abendgymnasium, Kolleg oder Externenprüfung führen auch Jahre später noch zur allgemeinen Hochschulreife – ohne Vermerk im Zeugnis.

Möglich: jederzeit, meist ab 18/19 Jahren
Dauer: 3–4 Jahre
Alle Wege: siehe Abitur nachholen

Wiederholung: die Regeln deines Bundeslands

Überall gilt: eine Wiederholung ist dein gutes Recht (solange du die Schule weiter besuchst und die Höchstverweildauer reicht). Die Unterschiede stecken im Detail – was genau wiederholt wird und ob es im Härtefall eine zweite Chance gibt:

BundeslandWas wird wiederholt?Zweite Wiederholung?FHR-Schulteil als Ersatz?
Baden-WürttembergJe nach Zeitpunkt: 2.+3. Halbjahr, die ganze zweite Jahrgangsstufe oder das 3.+4. Halbjahr (§ 31 AGVO)Nicht vorgesehenJa – automatisch bei Mindestleistungen
BayernAlle Prüfungsteile neu; 13/1 und 13/2 wiederholen oder als externe Bewerbung nur zur Prüfung (§ 58 GSO)Nicht vorgesehenNein – kein FHR-Ersatz am Gymnasium
BerlinRücktritt in den Folgejahrgang: 3.+4. Kurshalbjahr und alle Prüfungen neu (§ 36 VO-GO)Nicht vorgesehenJa – 95 von 285 Punkten aus 2 Kurshalbjahren
BrandenburgDie letzten beiden Halbjahre, neue Leistungen zählen (§ 29 GOSTV)In besonders begründeten Fällen (staatliches Schulamt)Ja
BremenDie letzten beiden Halbjahre samt Prüfung (§ 20 AP-V)Auf Antrag möglich (Senatorin, bei Erfolgsaussicht)Ja – ab 95 Punkten
Hamburg3.+4. Semester nur im Ganzen, Prüfung neuNur ausnahmsweise (Schulbehörde)Ja – 95 von 285 Punkten
HessenQualifikationshalbjahre nach Festlegung der Schule, Prüfung neu (§ 40 OAVO)Nur ausnahmsweise (Schulaufsicht)Ja
Mecklenburg-Vorpommern3.+4. Halbjahr – die alten Ergebnisse zählen nicht mehr (§ 47 APVO)Nur durch die oberste SchulbehördeJa
Niedersachsen3.+4. Schulhalbjahr samt Prüfung (§ 19 AVO-GOBAK)Nur ausnahmsweise; nach endgültigem Scheitern 5-Jahre-SperreJa
Nordrhein-WestfalenDas zweite Jahr der Qualifikationsphase, Prüfung neu (§ 41 APO-GOSt)Bei besonderen Umständen (obere Schulaufsicht)Ja – § 40a APO-GOSt
Rheinland-PfalzBetroffene Halbjahre bei Weiterbesuch der Schule (§ 31 AbiPrO)Nur im Ausnahmefall (Ministerium)Ja – ab 95 Punkten
SaarlandDie letzten beiden Halbjahre der Hauptphase (§ 55 GOS-VO)In besonders begründeten Ausnahmefällen (Schulaufsicht)Ja
SachsenErst Jahrgangsstufe 12, dann die gesamte Prüfung (§§ 34, 71 SOGYA)Nicht vorgesehenNein – FHR z. B. über die 2-jährige FOS
Sachsen-Anhalt3.+4. Kurshalbjahr; Erstergebnisse bleiben unberücksichtigt (§ 41 OStVO)Nicht vorgesehenJa
Schleswig-Holstein3.+4. Halbjahr; erneute Meldung zwei Schulhalbjahre später (§ 30 OAPVO)Keine Ausnahme vorgesehenJa – schon ab 85 Punkten
ThüringenDas letzte Schuljahr der Qualifikationsphase (§ 107 ThürSchulO)Nur im Ausnahmefall (Bildungsministerium)Ja – ab 95 Punkten, auf Antrag

Für Prüfungstermine und weitere Landes-Fragen: Bundesland anklicken. Grundlage sind die jeweils aktuellen Prüfungsordnungen (Stand August 2026).

Der FHR-Schulteil: dein Sicherheitsnetz

Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird aus zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase berechnet – typisch sind mindestens 95 Punkte aus 15 Halbjahresleistungen (Schleswig-Holstein: 85 aus 17), darunter Pflichtkurse in Deutsch, Fremdsprache, Mathe, Naturwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft sowie Mindestpunkte in den Leistungskursen. In einigen Ländern wird er automatisch bescheinigt, in anderen musst du ihn beantragen.

Zur vollen Fachhochschulreife fehlt dann noch der praktische Teil: ein einjähriges gelenktes Praktikum, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Freiwilligendienst (FSJ/FÖJ/BFD). Damit kannst du an Fachhochschulen und in fast allen Bundesländern auch an HAWs studieren – nicht aber an Universitäten.

Achtung in Bayern und Sachsen: Diese beiden Länder vergeben am allgemeinbildenden Gymnasium keinen schulischen FHR-Teil. Der Weg zur Fachhochschulreife führt dort z. B. über die Fachoberschule (FOS) – oder du weichst auf die Wiederholung bzw. den zweiten Bildungsweg aus.

Vor der Prüfung: Rücktritt als Notbremse

Wenn du schon vor den Prüfungen merkst, dass es eng wird: In den meisten Ländern kannst du bis zur Zulassungsentscheidung (teils bis kurz danach) zurücktreten, ohne einen Prüfungsversuch zu verbrauchen – du wiederholst dann regulär die letzten Halbjahre. Berlin erlaubt den Antrag z. B. bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Zulassung, Hessen verlangt ihn vier Wochen vor der Zulassungsentscheidung.

Nach Beginn der ersten Prüfung ist diese Tür fast überall zu: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund zählt dann als nicht bestandene Prüfung. Sprich also frühzeitig mit deiner Oberstufenkoordination – jeder Tag zählt.

Häufige Fragen zum nicht bestandenen Abitur

Wie oft darf ich das Abitur wiederholen?

In allen 16 Bundesländern genau einmal. Eine zweite Wiederholung ist die absolute Ausnahme: Einige Länder (z. B. Brandenburg, Bremen, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Thüringen) lassen sie in besonders begründeten Fällen durch Schulaufsicht oder Ministerium zu – Bayern, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg sehen sie gar nicht vor.

Muss ich bei der Wiederholung alles neu machen?

In der Regel ja: Du wiederholst die letzten beiden Halbjahre der Qualifikationsphase und legst alle Prüfungen neu ab. In den meisten Ländern zählen dabei die neuen Leistungen – die alten Ergebnisse verfallen (ausdrücklich z. B. in MV und Sachsen-Anhalt).

Bekomme ich einen Abschluss, wenn ich endgültig durchfalle?

In 14 von 16 Ländern ja: den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn deine Leistungen aus zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren bestimmte Mindestpunkte erreichen (meist 95, in Schleswig-Holstein 85). Zusammen mit einem einjährigen Praktikum, einer Ausbildung oder einem Freiwilligendienst wird daraus die volle Fachhochschulreife – damit kannst du an Fachhochschulen studieren. Ausnahmen: Bayern und Sachsen vergeben am Gymnasium keinen FHR-Schulteil.

Ist ein Rücktritt besser als Durchfallen?

Oft ja – aber nur rechtzeitig. Vor der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt in den meisten Ländern möglich, ohne dass ein Prüfungsversuch verbraucht wird; du wiederholst dann die letzten Halbjahre. Nach Beginn der ersten Prüfung gilt ein Rücktritt dagegen fast überall als nicht bestandene Prüfung. Die Fristen stehen in der Prüfungsordnung deines Landes – im Zweifel sofort mit der Oberstufenkoordination sprechen.

Kann ich das Abitur später noch nachholen?

Ja. Der zweite Bildungsweg steht dir offen: Abendgymnasium, Kolleg oder Externenprüfung führen zur allgemeinen Hochschulreife – demselben Abschluss ohne Vermerk. Beachte: In Niedersachsen ist nach endgültigem Nichtbestehen ein neuer Anlauf erst nach fünf Jahren möglich. Alle Wege und alle 95 Einrichtungen findest du in unserem Ratgeber „Abitur nachholen“.

Weiterlesen: Abitur nachholen – alle Wege · Das Punktesystem erklärt · Termine aller Bundesländer

Grundlage: die Abitur- und Oberstufenverordnungen der 16 Bundesländer (u. a. AGVO BW, GSO Bayern, VO-GO Berlin, APO-GOSt NRW; Stand August 2026). Einzelfälle – etwa Härtefallanträge und Verweildauer – entscheidet die Schule bzw. Schulaufsicht; verbindlich sind die amtlichen Verordnungen. Alle Angaben ohne Gewähr.